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Healing4theworld e.V.

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Sie können sich bewerben unter info@healing4.de

Steuernummer  42099/46988

 

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Satzung des gemeinnützigen Fördervereins Healing4theworld e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Eintragung

 

Der Verein trägt den Namen: „Förderverein Healing4theworld  e.V.“
Er hat seinen Sitz in 72160 Horb, Schillerstraße 23 
Er ist im Vereinsregister Stuttgart unter der Nr. 390435 eingetragen

 

§ 2 Zweck des Vereins
 

1. Zweck des Vereins

Einen Beitrag zu leisten zur Gesundung dieser Welt im individuellen Menschsein, in Partner – und Lebensgemeinschaften, im sozialen Verbund von Gemeinden, Städten, Ländern und weltweit. Dabei ist das Bewusstsein, dass wir alle miteinander verbunden sind das tragende Element. Der Umgang miteinander orientiert sich an gegenseitigem Mitgefühl und Achtung vor jedem Einzelnen in seinem „So sein“ und seiner individuellen Würde. 

Die Förderung und Erforschung komplementärer Therapieansätze wie der Homöopathie. 
Die Förderung und Erhaltung von Freiheit und Frieden auf dem Boden demokratischer Grundrecht und Grundregeln.

 

2. Vereinstätigkeit

Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch Förderung, Gründung und Unterhaltung einer Internetplattform mit dem Ziel Menschen möglichst breit über Möglichkeiten des individuellen und gemeinsamen Wachstums unseres Bewusstseins zu informieren und ein Netzwerk für diesen Austausch zu bilden.

 

3. Der Verein verfolgt somit unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige und wissenschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

 

4. Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit.


 

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


 

§ 3 Mitgliedschaft
 
1. Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, die Ziele des Vereins bejaht, an ihrer Verwirklichung aktiv mitarbeitet und bereit ist, Verantwortung zu tragen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Beitrittserklärung muss in schriftlicher Form erfolgen, Voraussetzung für die Aufnahme in den Verein ist die Vorlage einer schriftlichen Bürgschaft, in der sich drei Mitglieder des Vereins für die Anständigkeit und Zuverlässigkeit des/der Aufzunehmenden verbürgen.

 

2. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.


 

3. Ordentliche Mitglieder sind die Gründungsmitglieder sowie alle, die als ordentliche Mitglieder aufgenommen worden sind.


 

4. Fördernde Mitglieder sind alle, die vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen worden sind.
Dies können auch juristische Personen sein.
Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.


 

5. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.


 

6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung.


 

7. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.


 

§ 4 Organe
 
Organe des Vereins sind

1. Die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand


 

§ 5 Mitgliederversammlung
 
1. Jedes Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder statt, wobei der Zweck und die Gründe anzugeben sind. Zu den Mitgliederversammlungen wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Die Einladungen sollen vom Vorstand spätestens 14 Tage vorher erfolgen. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugehen.


 

2. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.


 

3. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Wahl des Vorstandes, die Genehmigung des Jahresabschlusses, die Entlastung des Vorstands, über vorliegende Anträge, über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.


 

4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder zum Ausschluss von Mitgliedern bedürfen einer ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder des Vereins.
Beschlüsse können auf schriftlichem Weg erfolgen.

5. Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das der Versammlungsleiter und der Protokollführer zu unterzeichnen haben 

 

§ 6 Vorstand
 
1. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen.


 

2. Er besteht aus dem Vorsitzenden, der alleinvertretungsberechtigt ist. Dem erweiterten Vorstand gehören ferner der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart an, die jedoch nicht vertretungsberechtigt sind. 

 

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.


 

4. Satzungsänderungen, die von den zuständigen Behörden aus formellen Gründen verlangt werden, können vom Vorstand selbständig vorgenommen werden. Das gilt auch für die Anpassung an neue gesetzliche Bestimmungen.
 

 

§ 7 Auflösung des Vereins, Vermögensbildung
 
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.


 

2. Im Falle der Auflösung des Vereins, der Entziehung der Rechtsfähigkeit oder des Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die gemeinnützige Organisation „Homöopathie ohne Grenzen“, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

3. Endgültige Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

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